Damit ist die Anordnung einer Landesverweisung grundsätzlich zwingend. 17.2 Härtefall Für die Frage, ob vorliegend ein persönlicher Härtefall vorliegt, aufgrund dessen ausnahmsweise von einer Landesverweisung abgesehen werden könnte (Art. 66a Abs. 2 StGB), schliesst sich die Kammer den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz an (pag. 342 f., S. 34 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte ist in der Schweiz in keiner Weise integriert. Weder hat er einen Wohnsitz noch ein Domizil noch verfügt er über einen gefestigten Freundeskreis in der Schweiz.