17. In concreto 17.1 Grundsatz Massgebend für die Frage, ob eine Landesverweisung auszusprechen ist oder nicht, sind die Handlungen vom 29. September 2020, durch die der Beschuldigte sich des räuberischen Diebstahls nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig machte. Dabei handelt es sich um eine Katalogtat nach Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB. Der Beschuldigte ist polnischer Staatsangehöriger und gilt deshalb als Ausländer. Damit ist die Anordnung einer Landesverweisung grundsätzlich zwingend.