je mit Hinweisen). Als Dauer der obligatorischen Landesverweisung sieht Art. 66a StGB einen Rahmen von 5 bis 15 Jahren vor, wobei dem Gericht grundsätzlich ein weites Ermessen zusteht. Zu beachten ist insbesondere der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, wobei namentlich die privaten Interessen des zu einer Landesverweisung Verurteilten mit dem je nach Art der begangenen Rechtsgutverletzung unterschiedlich starken öffentlichen Entfernungs- und Fernhalteinteresse miteinander in Einklang zu bringen sind.