Der Aufschub des Vollzugs wäre auch hier nicht angezeigt und die Strafe unbedingt auszusprechen gewesen. Indes ist die Kammer – wie eingangs unter Ziff. 5 erwähnt – aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot gebunden, worunter auch der Vollzug einer Strafe fällt. Die Geldstrafe ist somit wie bereits von der Vorinstanz bedingt auszusprechen. Die Festsetzung der Probezeit auf drei Jahre ist nicht zu beanstanden. V. Landesverweisung