Die Kammer erachtet es mit gleicher Begründung wie die Vorinstanz als angemessen, vom gesetzlichen Mindesttagessatz abzuweichen und diesen ausnahmsweise auf CHF 10.00 zu senken. Insgesamt beträgt die Geldstrafe somit zehn Tagessätze à CHF 10.00, ausmachend CHF 100.00. 15.2.6 Vollzug Für den Vollzug der Geldstrafe kann vorab auf die Ausführungen in Ziff. 15.1.6 verwiesen werden. Die Legalprognose des Beschuldigten ist angesichts der zahlreichen Vorstrafen als denkbar ungünstig zu bezeichnen. Der Aufschub des Vollzugs wäre auch hier nicht angezeigt und die Strafe unbedingt auszusprechen gewesen.