34 Abs. 2 StGB). Die Vorinstanz erachtete gestützt auf die Tatsache, dass der Beschuldigte sich seit mehreren Monaten in Haft befindet und keine Möglichkeiten hatte, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, den Mindesttagessatz in Höhe von CHF 30.00 als angemessen (pag. 341, S. 33 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die finanzielle Situation des Beschuldigten hat sich nach wie vor nicht geändert. Die Kammer erachtet es mit gleicher Begründung wie die Vorinstanz als angemessen, vom gesetzlichen Mindesttagessatz abzuweichen und diesen ausnahmsweise auf CHF 10.00 zu senken.