15.2.4 Täterkomponenten Für die Täterkomponenten kann integral auf die Ausführungen unter Ziff. 15.1.4 hiervor verwiesen werden. Diese wirken sich auch hier leicht straferhöhend, konkret im Umfang von zwei Tagessätzen, auf das Verschulden des Beschuldigten aus. 15.2.5 Konkretes Strafmass sowie Höhe des Tagessatzes Unter Berücksichtigung sämtlicher objektiven und subjektiven Tatkomponenten sowie der negativ ins Gewicht fallenden Täterkomponenten erachtet die Kammer insgesamt eine Geldstrafe von zehn Tagessätzen als angemessen.