Seine Gründe sind somit rein egoistischer Natur, was allerdings – da tatbestandsimmanent – neutral zu gewichten ist. Weiter wäre der Beschuldigte problemlos in der Lage gewesen, sich rechtskonform zu verhalten und die Arretierung ohne Ehrverletzung über sich ergehen zu lassen. Auch dieser Umstand hat sich indes neutral auszuwirken. Die Alkoholisierung des Beschuldigten von 0.99 mg/l im Zeitpunkt der Tat wirkt sich nicht schuldvermindernd aus. Insgesamt wirken sich die subjektiven Tatkomponenten neutral auf das Verschulden des Beschuldigten aus. 15.2.4 Täterkomponenten