– ebenfalls in Anwesenheit zweier weiterer Polizisten – als Kurwa (wohl einmalig). Mit Blick auf den Referenzsacherhalt und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschuldigte die Beleidigungen in Anwesenheit einer eher kleinen Gruppe aussprach, erachtet die Kammer eine Einsatzstrafe leicht unter jener der VBRS-Richtlinien, nämlich von acht Tagessätzen, als angemessen. 15.2.3 Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte handelte mit dem Ziel, die beiden Polizeimitarbeiter, welche ihn arretierten, zu beleidigen. Seine Gründe sind somit rein egoistischer Natur, was allerdings – da tatbestandsimmanent – neutral zu gewichten ist.