Bei einer Handlung gegenüber dem Geschädigten allein sehen die genannten Richtlinien eine Strafe von fünf Strafeinheiten vor. Der Beschuldigte betitelte den Geschädigten I.________ mehrfach in Anwesenheit zweier weiterer Polizisten als Arschloch (pag. 224 Z. 19 ff.) und die Geschädigte H.________ – ebenfalls in Anwesenheit zweier weiterer Polizisten – als Kurwa (wohl einmalig).