177 StGB ist die Ehre, d.h. der Ruf und das Gefühl, ein ehrbarer Mensch zu sein. Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS) sehen beim Tatbestand der Beschimpfung eine Strafe von zehn Strafeinheiten bei folgendem Referenzsachverhalt vor: Der Täter bezeichnet den Geschädigten in Anwesenheit einer kleinen Gruppe anderer Personen (bis zehn) als «Arschloch», «Wixer» und «Dumme Siech». Bei einer Handlung gegenüber dem Geschädigten allein sehen die genannten Richtlinien eine Strafe von fünf Strafeinheiten vor.