24 15.2 Strafzumessung für die Beschimpfung 15.2.1 Strafrahmen Art. 177 StGB sieht als Sanktion einzig die Ausfällung einer Geldstrafe vor. Der – auch hier sowohl abstrakte wie auch ordentliche – Strafrahmen der Geldstrafe beläuft sich von mindestens drei bis zu 90 Tagessätzen Geldstrafe (Art. 177 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 StGB). Die Strafe ist innerhalb dieses Rahmens festzusetzen. 15.2.2 Objektive Tatkomponenten Geschütztes Rechtsgut von Art. 177 StGB ist die Ehre, d.h. der Ruf und das Gefühl, ein ehrbarer Mensch zu sein.