Sowohl die Vorinstanz als auch das kantonale Zwangsmassnahmengericht handelten vorliegend im Rahmen des Möglichen und nach Entdecken des Säumnisses ohne Verzug. Sämtliche Gerichtskosten für diese beiden Verfahren wurden überdies dem Kanton Bern zur Bezahlung auferlegt, wodurch bereits ein Ausgleich geschaffen wurde. Die Rechtswidrigkeit wird dadurch insgesamt – auch bei fünf Tagen ohne formellen Rechtstitel – deutlich relativiert. Auf die Ausrichtung einer Entschädigung ist somit zu verzichten.