Die Dauer von fünf Tagen, an welchen sich der Beschuldigte ohne formellen Rechtstitel in Sicherheitshaft befand, ist mit Blick auf den zeitlichen Ablauf inhaltlich zu relativieren. Als am 27. April 2021 die Eingabe der Verteidigung mit dem Antrag um Entlassung des Beschuldigten aus der Sicherheitshaft bei der Vorinstanz eingelangt war, handelte diese umgehend und beantragte noch gleichentags (und nach Verzicht des Beschuldigten auf eine mündliche Anhörung) beim kantonalen Zwangsmassnahmengericht die Anordnung der Sicherheitshaft. Wäre Letzteres für die Beurteilung des Antrags zuständig gewesen, hätte es bereits an diesem Tag provisorisch die Sicherheitshaft verfügt.