Von dieser Möglichkeit machte die Verteidigung mit fristgerechter Eingabe vom 30. April 2021 Gebrauch (pag. 301 f.). Gleichentags wies die Vorinstanz den Antrag der Verteidigung auf Entlassung des Beschuldigten aus der Haft ab und ordnete die Weiterführung der Sicherheitshaft bis am 29. Mai 2021 an (pag. 303 ff.). Die Dauer von fünf Tagen, an welchen sich der Beschuldigte ohne formellen Rechtstitel in Sicherheitshaft befand, ist mit Blick auf den zeitlichen Ablauf inhaltlich zu relativieren.