Mit Entscheid vom 28. April 2021 erachtete sich das kantonale Zwangsmassnahmengericht für die Anordnung dieser Sicherheitshaft als nicht zuständig und trat auf den Antrag der Vorinstanz nicht ein (pag. 290 ff.). Mit Verfügung vom 29. April 2021 nahm die Vorinstanz das Verfahren wieder an die Hand und gab den Parteien Gelegenheit, bis am 30. April 2021, 14:00 Uhr, ihre Stellungnahme vom 28. April 2021 zu ergänzen (Verteidigung) bzw. eine solche einzureichen (Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland; pag. 298 f.). Von dieser Möglichkeit machte die Verteidigung mit fristgerechter Eingabe vom 30. April 2021 Gebrauch (pag.