Mit Eingabe vom 26. April 2021, bei der Vorinstanz eingelangt am 27. April 2021, beantragte die Verteidigung für den Beschuldigten die sofortige Haftentlassung, da sich dieser seit dem 25. April 2021 ohne rechtliche Grundlage in Haft befinde (pag. 274). Die Vorinstanz organisierte daraufhin umgehend ein Telefonat zwischen dem Beschuldigten und seiner Verteidigung, um sich hinsichtlich einer mündlichen Anhörung vor dem kantonalen Zwangsmassnahmengericht besprechen zu können. Der Beschuldigte verzichtete auf eine mündliche Anhörung (vgl. pag. 276 i.V.m.