31 Abs. 1 BV und Art. 5 Ziff. 1 EMRK durch das Gesetz vorgeschriebenen Formen sofort durch eine Feststellung der Rechtswidrigkeit, eine teilweise Gutheissung der Beschwerde in diesem Punkt und die Auferlegung der Gerichtskosten an den Staat geheilt werden (BGE 137 IV 92 E. 3 S. 96; 137 IV 118 = Pra 2011 Nr. 122; BGE 136 I 274 E. 2.3 S. 278). Gestützt auf eine solche Feststellung kann der Betroffene, je nach der Schwere der Rechtswidrigkeit, ein in Art. 431 StPO für