274 ff.). Für die eben erwähnten fünf Tage beantragte die Verteidigung oberinstanzlich für den Beschuldigten gestützt auf Art. 431 Abs. 1 StPO eine Entschädigung von mindestens CHF 300.00 pro Tag, ausmachend mindestens CHF 1'500.00 (pag. 430). Gemäss Rechtsprechung kann eine Verletzung der Verfahrensregeln mit Bezug auf die Sicherheitshaft und insbesondere das Fehlen eines gemäss den im Sinne von Art. 31 Abs. 1 BV und Art.