Die Strafe ist zu vollziehen. 15.1.7 Anrechnung der ausgestandenen Haft sowie Prüfung einer Entschädigung aufgrund ausgestandener Sicherheitshaft ohne gültigen Rechtstitel Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an (Art. 51 StGB). Die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 343 Tagen wird vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Darin enthalten sind bzw. hinzugerechnet werden auch jene fünf Tage, für welche sich der Beschuldigte ohne rechtliche Grundlage in Sicherheitshaft befand (vgl. pag. 274 ff.).