22 schen dem Urteilszeitpunkt des früheren Urteils und der (ersten) Tathandlung der neuerlichen Tat, deren Vollzug zu beurteilen ist. Grundsätzlich sind auch ausländische Verurteilungen zu beachten (BBl 1999 II 2050). Gemäss einem neuen Leitentscheid des Bundesgerichts ist dabei auf den Zeitpunkt des Urteils abzustellen, das letztendlich rechtskräftig wird (BGE 145 IV 137, E. 3.4.3; zum Ganzen: JONAS ACHERMANN, in: Damian K. Graf, Annotierter Kommentar Strafgesetzbuch, 1. Aufl. 2020, N 22 zu Art. 42).