Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten schliesslich wirkt sich ebenfalls weder straferhöhend noch strafmindernd auf die Täterkomponenten aus. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur zu bejahen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen (vgl. etwa die Urteile des Bundesgerichts 6B_1107/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.6.4 sowie 6B_675/2019 vom 17. Juli 2019 E. 3.1, jeweils mit weiteren Hinweisen). Solche aussergewöhnlichen Umstände sind beim Beschuldigten nicht auszumachen und die Strafempfindlichkeit somit neutral zu werten.