Disziplinarisch habe man sich noch nicht mit ihm befassen müssen (pag. 400). Das korrekte und anständige Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren ist erfreulich, darf von ihm jedoch auch erwartet werden und ist nicht mit einer Strafreduktion zu belohnen. Es wirkt sich neutral auf die Strafzumessung aus. Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten schliesslich wirkt sich ebenfalls weder straferhöhend noch strafmindernd auf die Täterkomponenten aus.