Die zahlreichen Vorstrafen des Beschuldigten zeugen von nichts anderem als einer hartnäckigen Unbelehrbarkeit. Eine Erhöhung der Einsatzstrafe um drei Monate erweist sich als angemessen. Gemäss Führungsbericht des Regionalgefängnisses G.________ zeigt der Beschuldigte gegenüber dem Betreuungspersonal im alltäglichen Umgang ein gutes, respektvolles und kooperatives Verhalten. Auch gegenüber seinen Mitinsassen verhalte er sich sozial, korrekt und freundlich. Disziplinarisch habe man sich noch nicht mit ihm befassen müssen (pag.