Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten haben – wie die Vorinstanz treffend festhielt – im Ergebnis keinen Einfluss auf das Strafmass. Auch wenn der Beschuldigte der Ansicht ist, die Kammer dürfe sich von seinen Vorstrafen nicht «suggerieren» lassen, zumal er seine Strafen abgesessen habe und nicht zweimal dafür bestraft werden dürfe (pag. 423 Z. 32 ff.), müssen sich diese unter dem Aspekt seines Vorlebens klar straferhöhend auswirken. Die zahlreichen Vorstrafen des Beschuldigten zeugen von nichts anderem als einer hartnäckigen Unbelehrbarkeit.