Er habe keine Ausbildung gemacht und sei direkt arbeiten gegangen. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich neutral aus. In der Schweiz ist der Beschuldigte zum ersten Mal, gestützt auf die vorherigen Ausführungen als Kriminaltourist. Der Beschuldigte ist in Deutschland mehrfach und einschlägig vorbestraft (pag. 155 f.), insbesondere auch wegen Diebstahls und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, und wurde deswegen auch zu Freiheitsstrafen verurteilt. In der Schweiz weist er keine Vorstrafen aus. Diese Vorstrafen in Deutschland sind dennoch zu berücksichtigen und wirken sich straferhöhend um drei Monate aus.