Die subjektiven Tatkomponenten sind insgesamt neutral zu gewichten. 15.1.4 Täterkomponenten Hinsichtlich des Vorlebens sowie der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann vorab auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 340, S. 32 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte gab an, in M.________ und N.________ in Polen aufgewachsen zu sein. Er habe bis zum 18. Lebensjahr bei seinen Eltern gelebt. Seine Mutter sei bereits verstorben, zum Vater habe er sporadisch Kontakt. Er habe keine Ausbildung gemacht und sei direkt arbeiten gegangen.