15.1.3 Subjektive Tatkomponenten Zu den Zielen und Beweggründen ist festzuhalten, dass es dem Beschuldigten nur darum ging, ohne zu zahlen zu Wertgegenständen zu kommen, sei dies für den eigenen Gebrauch oder den Verkauf. Das Handlungsziel war somit rein egoistischer Natur. In Bezug auf die Willensrichtung handelte er hinsichtlich des Diebstahls und der Drohung mit dem Messer in der Hand mit direktem Vorsatz. Die Tat wäre zudem ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Die subjektiven Tatkomponenten sind insgesamt neutral zu gewichten.