Unter dem Titel der Verwerflichkeit des Handelns ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit dem Tragen der Jacke unter seiner eigenen Jacke doch über den plumpen Diebstahl hinausging und in der Verschleierung seiner Tat eine gewisse Raffinesse aufbrachte. Das objektive Verschulden ist als leicht zu bezeichnen, wobei immer noch leichtere Delikte denkbar sind. Die von der Vorinstanz dafür auf zehn Monate festgesetzte Einsatzstrafe, welche leicht über der vom Gesetz angedrohten Mindeststrafe liegt, erweist sich mit Blick auf den konkreten Strafrahmen als angemessen. 15.1.3 Subjektive Tatkomponenten