Während der Deliktsbetrag vorliegend nur geringfügig war, war das für die Sicherung der Beute eingesetzte Nötigungsmittel nicht harmlos. Mit dem Vorhalten eines Messers stellte der Beschuldigte dem Geschädigten ernsthafte körperliche Nachteile in Aussicht. Insgesamt wiegt die Schwere der Verletzung der geschützten Rechtsgüter aber leicht. Unter dem Titel der Verwerflichkeit des Handelns ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit dem Tragen der Jacke unter seiner eigenen Jacke doch über den plumpen Diebstahl hinausging und in der Verschleierung seiner Tat eine gewisse Raffinesse aufbrachte.