20 Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren; innerhalb dieses Rahmens ist die Strafe festzusetzen. 15.1.2 Objektive Tatkomponenten Ausgangspunkt der Strafzumessung ist das Tatverschulden. Dieses orientiert sich an der Bandbreite möglicher Begehungsweisen innerhalb des vorliegenden Tatbestands und ist somit relativ. Während der Deliktsbetrag vorliegend nur geringfügig war, war das für die Sicherung der Beute eingesetzte Nötigungsmittel nicht harmlos.