15. Strafzumessung in concreto 15.1 Strafzumessung für den Raub 15.1.1 Strafrahmen Für den Raub gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB sieht das Gesetz einzig die Ausfällung einer Freiheitsstrafe vor; es kann daher lediglich eine solche ausgesprochen werden. Der abstrakte Strafrahmen beträgt vorliegend Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Es sind keine Gründe ersichtlich, den abstrakten Strafrahmen über- oder unterzuschreiten. Auch der konkrete Strafrahmen beträgt demnach