13. Anwendbares Recht Der Beschuldigte beging sämtliche hier zu beurteilenden Taten im September 2020 und damit nach Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches. Sämtliche Taten sind in Anwendung von Art. 2 Abs. 1 StGB nach neuem Recht zu beurteilen. 14. Theoretische Grundlagen zur Strafzumessung Für die allgemeinen Regeln bzw. die Grundsätze der Strafzumessung kann auf die zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Begründung verwiesen werden (pag. 338, S. 30 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).