74) setzte der Beschuldigte die Begriffe sichtlich bewusst, gezielt und gar geschlechterspezifisch ein. Der subjektive Tatbestand der Beschimpfung ist somit in Bezug auf alle Äusserungen erfüllt. Schuldmindernde Umstände sind keine ersichtlich, insbesondere nicht durch die Alkoholisierung. Der Beschuldigte ist der Beschimpfung, begangen am 23. September 2020 in D.________ zum Nachteil von H.________ und I.________, schuldig zu erklären. IV. Strafzumessung