Die Ausdrücke «Arschloch» und «Kurwa», letzterer im Sinne einer Hure resp. Nutte, stellen reine Werturteile dar, also Formal- oder Verbalinjurien (blosser Ausdruck der Missachtung), und erfüllen zweifellos den objektiven Tatbestand der Beschimpfung. In subjektiver Hinsicht hält die Kammer fest, dass sich der Beschuldigte der Ehrenrührigkeit seiner Äusserungen bewusst war und vorsätzlich handelte. Trotz seiner Alkoholisierung (0.99 mg/l, vgl. pag. 74) setzte der Beschuldigte die Begriffe sichtlich bewusst, gezielt und gar geschlechterspezifisch ein.