Mit diesen Ausführungen im Rapport ist den Anforderungen an einen rechtsgültigen Strafantrag in Anbetracht der eben erläuterten bundesgerichtlichen Rechtsprechung hinlänglich Genüge getan. Es liegt von beiden Geschädigten ein gültiger Strafantrag wegen Beschimpfung gegen den Beschuldigten vor. Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass der Beschuldigte I.________ (mehrfach) mit «Arschloch» und H.________ mit «Kurwa» betitelte. Die Ausdrücke «Arschloch» und «Kurwa», letzterer im Sinne einer Hure resp.