19 Im Rapport vom 23. September 2020 hielt der Schreibende I.________ fest, dass er selber sowie H.________ gegen A.________ Strafantrag stellen wegen Beschimpfung und dass dieser Strafantrag von ihm selber am 23. September 2020 um 05:50 Uhr resp. um 06:00 Uhr aufgenommen worden sei (pag. 74). Mit diesen Ausführungen im Rapport ist den Anforderungen an einen rechtsgültigen Strafantrag in Anbetracht der eben erläuterten bundesgerichtlichen Rechtsprechung hinlänglich Genüge getan.