__ geltend machte (pag. 237), sind den erstinstanzlichen Erwägungen dazu keine Ausführungen zu entnehmen. Ein mündlicher Strafantrag kann unter anderem auch in einem Polizeirapport protokolliert werden. Ein Polizeirapport, in welchem vermerkt ist, dass ein Strafantrag gestellt wurde, ist als Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB zu qualifizieren. Die Unterschrift des rapportierenden Polizeibeamten ist dabei nicht zwingend. Vielmehr ist entscheidend, dass aus dem Polizeirapport hervorgeht, wer diesen verfasst hat.