12. Subsumtion Mit Anklageschrift vom 9. Dezember 2020 wird dem Beschuldigten unter anderem Beleidigung zum Nachteil von H.________ vorgeworfen, wobei es sich um eine Tat handelt, die nur auf Antrag verfolgt wird. Das Vorliegen eines gültigen Strafantrags ist somit Prozessvoraussetzung für das Verfahren (vgl. Art. 303 Abs. 1 StPO). Die Verfahrensleitung prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 329 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 379 StPO). Obwohl die Verteidigung im Rahmen des Parteivortrages im erstinstanzlichen Verfahren das Fehlen eines gültigen Strafantrags seitens H.________ geltend machte (pag.