18 genüber dem Opfer oder gegenüber Dritten erfasst (FRANZ RIKLIN, in: Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 3 zu Art. 177 mit Hinweisen). Eine Formal- oder Verbalinjurie (d.h. ein reines Werturteil) ist ein blosser Ausdruck der Missachtung, ohne dass sich die Aussage erkennbar auf bestimmte, dem Beweis zugängliche Tatsachen stützt (FRANZ RIKLIN, a.a.O., N 4 zu Art. 177 mit Hinweisen), was bedeutet, dass Werturteile – im Gegensatz zu Tatsachenbehauptungen – einer Wahrheitsprüfung nicht zugänglich sind.