_ zum Nachteil der E.________(Firma) bzw. F.________, schuldig zu erklären. 11. Theoretische Ausführungen zur Beschimpfung Der Beschimpfung nach Art. 177 Abs. 1 StGB macht sich auf Antrag strafbar, wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. In «anderer Weise» bedeutet auf andere als in Art. 173 und Art. 174 StGB umschriebenen Arten. Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art.