Der angedrohte Nachteil überschreitet die Schwelle der Tätlichkeit klar und deutlich. Die konkludente Drohung war so ausgestaltet, dass sich ihr auch ein anderer, «besonnener Mensch» in derselben Situation gebeugt hätte. Die erforderliche qualifizierte Nötigung ist somit erfüllt. Der Beschuldigte handelte klar vorsätzlich.