Fakt ist, dass er den Beschuldigten in Ruhe gelassen hat, als dieser das Messer zückte und zeigte, was nichts anderes bedeuten kann, als dass das Messer eben doch Wirkung auf ihn gehabt hat (pag. 432). Daran vermag auch der Umstand, dass F.________ dem Beschuldigten im Anschluss an die Drohung – aber unter Wahrung einer gewissen Distanz – in den Bahnhof folgte, nichts ändern (vgl. Ausführungen der Verteidigung an der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 429). Der angedrohte Nachteil überschreitet die Schwelle der Tätlichkeit klar und deutlich.