97 Z. 143 ff.). Wie die Generalstaatsanwaltschaft im Rahmen des oberinstanzlichen Parteivortrages zutreffend ausführte, konnte F.________ das Messer somit nicht anders als als Drohung verstanden haben, auch wenn er aussagte, er habe keine Angst gehabt. Fakt ist, dass er den Beschuldigten in Ruhe gelassen hat, als dieser das Messer zückte und zeigte, was nichts anderes bedeuten kann, als dass das Messer eben doch Wirkung auf ihn gehabt hat (pag.