Beim sichergestellten Messer handelt es sich um einen handelsüblichen Küchenschnitzer der Marke Victorinox mit vergleichsweise kurzer Klinge. Es war zudem gemäss Beschreibung von F.________ nicht blank und neu, sondern matt, gebraucht und «gruusig». Es ist zutreffend, dass ein solches Messer nicht primär Todesangst bei einem Opfer auslösen dürfte, was aber zur Erfüllung des objektiven Tatbestandes auch gar nicht nötig ist. Der angedrohte Nachteil ist bereits ernstlich, wenn er irgendwo zwischen Tätlichkeit und schwerer Körperverletzung zu liegen kommt. Mit einem Küchenmesser können einem Menschen erhebliche Stich- und