Damit signalisierte der Beschuldigte klar, dass er mit der Frage nach dem Diebstahl in Ruhe gelassen werden wollte und sich nicht davor scheuen würde, das Messer gegen den Beschuldigten einzusetzen, wenn dieser ihm zu nahe kommen bzw. ihn am Weggehen zu hindern versuchen würde. Um dies klarzumachen benötigte es weder einer zusätzlichen Stichbewegung noch eines Fuchtelns gegen den Beschuldigten. Alleine schon das Zeigen des gefährlichen Gegenstandes machte die Absichten des Beschuldigten auch für einen objektiven Dritten klar. Beim sichergestellten Messer handelt es sich um einen handelsüblichen Küchenschnitzer der Marke Victorinox mit vergleichsweise kurzer Klinge.