236 bzw. pag. 429). Dieser Auffassung kann die Kammer indes nicht folgen. Der Beschuldigte sah sich von F.________ in seiner Flucht und Sicherung der Beute gehindert. Er sagte ihm denn auch, er solle ihn nicht anfassen, nahm sodann ein Messer aus seinem Ärmel und hielt es auf Hüfthöhe mit ca. einem Meter Abstand mit der Messerspitze gegen ihn gerichtet. Damit signalisierte der Beschuldigte klar, dass er mit der Frage nach dem Diebstahl in Ruhe gelassen werden wollte und sich nicht davor scheuen würde, das Messer gegen den Beschuldigten einzusetzen, wenn dieser ihm zu nahe kommen bzw. ihn am Weggehen zu hindern versuchen würde.