(Hotel) wurde dem Beschuldigten die Flucht mit dem Diebesgut und damit die Sicherung desselben endgültig ermöglicht, so dass der Diebstahl zu diesem Zeitpunkt als beendet gelten kann. Dass es sich beim Diebesgut um eine Jacke zum Neupreis von lediglich CHF 249.00 handelte, hat vorliegend keine weiteren Konsequenzen. Der räuberische Diebstahl kann gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung auch an geringfügiger Beute i.S.v. Art. 172ter StGB begangen werden. Die Verteidigung machte sowohl erst- als auch oberinstanzlich geltend, das Vorhalten des Messers sei im vorliegenden Fall keine hinlängliche Nötigungshandlung im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB gewesen (pag. 236 bzw. pag.