Er folgte dem Beschuldigten mit dringendem Tatverdacht und stellte ihn. Letzterer war somit in flagranti beim Diebstahl ertappt worden, und zwar noch am Tatort im Moment des Alarms im Laden. Dies geschah – wie für den räuberischen Diebstahl vorausgesetzt – nach Vollendung, aber noch vor Beendigung des Diebstahls. Erst durch die nachträgliche Nötigungshandlung in der Passage des ________ (Hotel) wurde dem Beschuldigten die Flucht mit dem Diebesgut und damit die Sicherung desselben endgültig ermöglicht, so dass der Diebstahl zu diesem Zeitpunkt als beendet gelten kann.