16 Der Gewahrsamsbruch geschah vorliegend nicht erst im Zeitpunkt, als der Beschuldigte mit der Jacke die Filiale der E.________(Firma) verliess, sondern bereits, als er die Jacke anzog und unter seiner eigenen Jacke versteckte, in der Absicht, sich die neue Jacke anzueignen. Damit trat die eigentliche Vollendung des Delikts ein, welche als Voraussetzung eines räuberischen Diebstahls zwingend vor der Nötigungshandlung eintreten muss.